Regularien

Satzung des Bergischen Geschichtsvereins, Abteilung Leverkusen/Niederwupper e. V.

 

§ 1 Name und Zweck des Vereins1

1. Der Verein führt den Namen „Bergischer Geschichtsverein, Abt. Leverkusen-Niederwupper e.V.“. Das Abteilungsgebiet umfasst den Bereich der Städte Leverkusen, Langenfeld, Leichlingen und Monheim.
2. Der Verein erforscht wissenschaftlich die Geschichte des Bergischen Landes und der mit ihm geschichtlich verbundenen Gebiete. Die gewonnenen Kenntnisse werden durch Wort, Schrift, Bild und Video vermittelt, Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege werden wahrgenommen und unterstützt. Der Verein fördert durch Vertiefung des geschichtlichen Denkens die Erkenntnis des Ablaufs von Ereignissen und Prozessen in der Vergangenheit und ihres Fortwirkens in der Gegenwart und stärkt die Bindung an das Bergische Land.
3. Der Verein veröffentlicht zur Verwirklichung seiner Ziele die wissenschaftliche Abteilungszeitschrift „Niederwupper“, Bücher und digitale Medien. Weiterhin hält er Vorträge zur regionalen und überregionalen Geschichte und führt Projekte, historische Spaziergänge und Exkursionen durch. Er unterstützt zudem Bestrebungen, die geeignet sind, die Menschen mit dem Bergischen Land und seiner Geschichte vertraut zu machen. Dies geschieht auch in Kooperation mit anderen wissensvermittelnden Vereinen/Institutionen. Der Verein kann Bibliotheken und historische Sammlungen unterhalten und fördern, soweit dies mit seinen gemeinnützigen Zwecken vereinbar ist.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

1. Der Sitz des Vereins ist das Haus der Stadtgeschichte – Villa Römer, Haus-Vorster-Str. 6 in 51379 Leverkusen-Opladen.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins wird jede Person oder Körperschaft, die dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beitritt. Mit dem Beitritt wird sie zugleich Mitglied des Bergischen Geschichtsvereins e.V. mit Sitz in Wuppertal (im Folgenden Gesamtverein genannt).
2. Alle Mitglieder haben zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen das Recht auf
    a) Lieferung der Veröffentlichungen des Vereins sowie des Gesamtvereins
    b) freien Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins, sofern nicht ein Beitrag erhoben wird.
3. Der Jahresbeitrag für Personen und Körperschaften wird vom Verein festgesetzt. Ein Teil des Beitrages wird an den Gesamtverein abgeführt, über seine Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann einem Vereinsmitglied die Hälfte des Jahresbeitrags erlassen werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen Erstattungen nur für solche Ausgaben erhalten, die zur Erfüllung eines Vereinszwecks notwendig waren und nur in nachgewiesener sowie unbedingt notwendiger Höhe.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vereins mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein, ohne dass es eines weiteren Aktes bedarf.
7. Ein Ausschluss erfolgt wegen Schädigung des Vereins durch unehrenhafte Handlung oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr und zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen ist das Recht zu gewähren, Berufung bei der Mitgliederversammlung der Abteilung einzulegen, die über seinen Antrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Deren Entscheidung bindet die Abteilung sowie den Gesamtverein.

§ 4 Ehrungen

1. Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden damit zugleich Ehrenmitglieder des Gesamtvereins.
2. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt kann ein verdienter Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung (§ 6) und
  • der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung
   • nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen,
   • genehmigt den Jahresabschluss, der zuvor durch die Kassenprüfer geprüft worden ist,
   • genehmigt den Haushaltsplan,
   • wählt und entlastet die nach der Satzung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
   • wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören, Wiederwahl ist zulässig, (siehe dazu die weiteren Bestimmungen § 10).
  • ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende,
   • setzt den Beitrag für Personen und Körperschaften fest,
   • beschließt über Satzungsänderungen (§ 6 Abs. 10)
   • beschließt über die Auflösung des Vereins (§ 12)
   • wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat aus mindestens 5 Mitgliedern, der den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten beratend] unterstützt.Bei der Wahl der Beiratsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass alle Gemeinden im Bereich des Vereinsgebietes vertreten sind.
2. Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für jeweils zwei Jahre in der nach den Vorgaben des Gesamtvereins möglichen Anzahl. Sie vertreten die Mitglieder des Vereins auf der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins.
Die Delegierten können wieder gewählt werden. Die gewählten Ersatzdelegierten können im Vertretungsfall nur jeden anderen Delegierten der Abteilung in der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins vertreten. Im Übrigen findet eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung nicht statt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird einberufen vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter im Vorstand. Zu ihr ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen,
   • wenn das Interesse des Vereins es erfordert
   • oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck verlangt
   • oder wenn es die Kassenprüfer verlangen.
5. Die Mitgliederversammlungen – sowohl ordentliche wie außerordentliche – werden vom Vorsitzenden des Vereins durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung gilt mit der Auslieferung des Einladungsschreibens bei der Post unter der dem Vorstand bekannten Anschrift als bewirkt.
6. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
7. Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Protokoll der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender, sonst das anwesende lebensälteste Vorstandsmitglied.
Sind weniger als 15 Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig. Es ist dann im Abstand von höchstens sechs Wochen unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort, Zeit und Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die in ihr gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben, auf Wunsch erhalten die Vereinsmitglieder ein schriftliches Exemplar. Wird der Niederschrift nicht widersprochen, gilt sie als genehmigt. Die genehmigte Protokollniederschrift erscheint in der Regel in der nachfolgenden Nummer der Vereinszeitschrift „Niederwupper“ unter Vereinsmitteilungen, sofern keine datenrechtlichen Bedenken bestehen.
8. Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln festgelegt werden.
Wahlen werden ebenfalls durch Handzeichen vorgenommen. Eine Wahl muss geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Gewählt ist diejenige Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diesen Stimmenanteil, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl.
Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Feststellung der Mehrheit mit.
9. Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn die Einladung diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich benennt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögensverwaltung betreffen, müssen den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

§ 7 Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt:
   • den Vorsitzenden,
   • zwei stellvertretende Vorsitzende,
   • den Kassenwart und ggf. seinen Stellvertreter,
   • den Schriftführer und ggf. seinen Stellvertreter.
2. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode kann eine Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
3. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, über die Erstattung von Aufwendungsersatz für vereinsnotwendig erbrachte Ausgaben einen Beschluss zu fassen. Dies setzt aber voraus, dass der Verein die dazu nötigen finanziellen Mittel hat.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Der Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er plant, berät und beschließt das Jahresprogramm.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand berät über alle Angelegenheiten, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins betreffen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden den Rechenschaftsbericht, durch den Kassenwart den Kassenbericht.
3. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart besorgen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein insbesondere auch gegenüber dem Gesamtverein. Er lädt zu den Veranstaltungen ein.
4. Der Vorsitzende führt den laufenden Schriftwechsel und organisiert die Veranstaltungen des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Kassenwart regelt die finanziellen Angelegenheiten.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder des Vereins heranziehen.

§ 9 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Lage des Vereins erfordert sowie innerhalb von zwei Wochen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes mit Begründung beantragen.
2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
3. Über Gegenstand und Beschlüsse der Vorstandssitzung fertigt der Protokollführer unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmern und Abstimmungsergebnissen eine Niederschrift an, die von ihm und dem Sitzungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Kassenprüfer

1. Zur Kontrolle der Finanzen und der Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens zwei Kassenprüfer zusammenwirken.

§ 11 Datenschutz im Verein

Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit sind in der Datenschutzerklärung beschrieben, die bei Beginn der Mitgliedschaft überreicht und auf der Internetseite des Vereins hinterlegt ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der schriftlich und fristgerecht gemäß § 6 Abs. 1 eingeladen wird. Für den Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand des Gesamtvereins.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fließt das Vereinsvermögen dem Gesamtverein des Bergischen Geschichtsvereins zu, der es für die wissenschaftliche, gemeinnützige historische Arbeit verwenden muss. Er kann Teile des Nachlasses an die Stadtarchive in Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen oder Monheim abgeben. Vermögenswerte, die dem Verein durch Dritte zugewendet worden sind und bei deren Zuwendung Anordnungen über eine bestimmte Zweckverwendung bei Auflösung des Vereins getroffen worden sind, müssen dem angeordneten Zweck zugeführt werden, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit steht.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20. März 2018 in der Mitgliederversammlung des Bergischen Geschichtsvereins Abteilung Leverkusen-Niederwupper beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

1Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet